Umgang mit Drohnen im Stadtgebiet

In den letzten Jahren hat die Zahl der Drohnen (unbemannte Flugobjekte), die von Hobby-Fliegern und professionellen Nutzern eingesetzt werden, stark zugenommen. Drohnen werden zu vielen verschiedenen Zwecken eingesetzt, wie z.B. für die Gebäudeinspektion, bei der Landwirtschaft, dem Transport von Gütern, der Vermessung, im Sicherheitsbereich durch Feuerwehr oder Polizei und natürlich für die Fotografie. Diese Nutzung führt aber immer häufiger auch zu Beschwerden und Belästigungen der Bevölkerung und Erholungssuchenden in Park- und Gartenanlagen sowohl in unserer Stadt als auch in anderen Städten. Aus diesem Grund möchten wir noch einmal auf den aktuellen rechtlichen Rahmen verweisen, welche durch EU-Verordnungen und das Deutsche Luftfahrrecht geregelt sind.
 
Wenn Sie heute eine Drohne in die Luft steigen lassen, sollten Sie sich mit diesen relevanten Gesetzen und Vorschriften vertraut machen. Die Regelungen sind nicht unerheblich und unterscheiden sich schon je nach Umgebung, in welcher der Flug stattfinden soll bzw. nach Größe und der Art der Drohne. Generell gilt, dass alle Drohnenpiloten, die eine Drohne ab einem Startgewicht von 250 Gramm steuern möchten, über einen entsprechenden Drohnenführerschein verfügen müssen. Des Weiteren ist es verpflichtend, Drohnen ab diesem Startgewicht bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) zu registrieren und die Nummer an der Drohne sichtbar anzubringen. Auch bedarf der Betrieb dieser Modelle einer Haftpflichtversicherung, zzgl. darf die Drohne nur in Sichtweite des Piloten agieren.
Weitere Beschränkungen ergeben sich aus speziellen Gesetzen, wie z.B. dem Naturschutzgesetz. Drohnenflüge über Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind untersagt; Ausnahmen hiervon kann nur die Naturschutzbehörde erlassen.
 
Eine Gefährdung kann durch die Höhe des Drohnenfluges bestehen, weshalb die Flughöhe auf 120 m über Grund beschränkt ist. Auch Flüge über und in der Nähe von Krankenhäusern, Polizeistationen, kritischer Infrastruktur, Freibädern und Menschenansammlungen sind verboten. Ein uns bekanntes Streitthema ist häufig das Befliegen von Wohn- und Industriegebieten. Hier gilt derselbe Grundsatz, wie bei öffentlichen Grünanlagen: der Eigentümer muss dem Be- und Überfliegen des Grundstückes zustimmen.

Weitere Hinweise und Informationen zum Betrieb von unbemannten Flugobjekten können auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden (www.lba.de). Wir möchten zudem darauf hinweisen, wer eine Drohne in einem geschützten Gebiet startet, landet oder überfliegt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine Drohne steuert, die Registriernummer nicht anbringt oder keinen Drohnenführerschein besitzt, kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € belegt werden. Bei Beschwerden und Fragen zum Betrieb von Drohnen wenden Sie sich bitte an unsere Bürgerhotline unter Tel.: 03763/65-555.

In der angefügten Grafik möchten wir auf die farblich gekennzeichneten Flächen verweisen. Innerhalb dieser Flächen sind Ausnahmen des Flugbetriebsverbotes nur durch die Genehmigung des Grundstückeigentümers möglich; in Natur- und Landschaftsschutzgebieten zusätzlich nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde.