Fundbüro
Das Fundbüro der Stadt Glauchau nimmt Fundsachen entgegen und gibt sie dem Eigentümer oder dem Erwerbsberechtigten zurück.
Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig aufgegeben wurde; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu. Diese gelten als "herrenlos".
Anzeigepflicht des Finders:
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten (Fundbüro) unverzüglich Anzeige zu machen. Der Finder muss die Fundanzeige zeitnah (innerhalb von zehn Arbeitstagen) an das Fundbüro richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 10,00 Euro wert ist.
Fundsachen werden gemäß Gesetz sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Der Finder hat Anspruch auf:
1. Finderlohn - die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und ist im § 971 BGB geregelt.
2. Eigentumserwerb nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat - geregelt im § 973 BGB.
Notwendige Unterlagen:
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Personalausweis oder Reisepass
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bei Abholung einer Fundsache durch den Empfangsberechtigten eventuell Eigentumsnachweis der Sache (z.B. Kaufvertrag)