Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Dieser Beschluss wurde aus mehreren Gründen gefasst. Da Kinderreisepässe über keinen Chip verfügen und somit nur schwach geschützt sind, durften sie nicht länger als 12 Monate gültig sein und mussten jährlich beantragt werden. Ebenfalls wurden sie nicht in allen Staaten als gültiges Ausweisdokument anerkannt bzw. fordern manche Länder eine Restgültigkeit von drei bis sechs Monaten. Aus diesem Grund hat der Gesetzesgeber im Oktober 2023 den Beschluss der Abschaffung von Kinderreisepässen veröffentlicht. Damit wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Für Ihr Kind kann nun weiterhin ein Personalausweis oder Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren beantragt werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, so dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument dadurch vorzeitig ungültig wird.

Da diese Personalausweise und Reisepässe in der Bundesdruckerei gefertigt werden, beträgt die Bearbeitungszeit vier bis sechs Wochen. Eine sofortige Ausstellung im Einwohnermeldeamt ist somit nicht möglich. Beantragen Sie daher unbedingt rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument.

Zur Beantragung muss Ihr Kind anwesend sein. Benötigt werden die Geburtsurkunde im Original, ein aktuelles biometrisches Foto und das Einverständnis beider Sorgeberechtigen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt: Nachweis Sorgerecht/Klärung gesetzliche Vertreter bei unverheirateten Eltern:  Vorlage Bescheid Sorgerechtserklärung beider Elternteile oder wenn nur die Mutter das Sorgerecht besitzt: bescheinigte Nichtabgabe des Sorgerechts durch die Mutter mittels aktuellem Schreiben vom Landratsamt Zwickau, Jugendamt

Damit nicht beide Elternteile anwesend sein müssen, kann das Einverständnis durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. 

Die anfallenden Gebühren bezahlen Sie sofort bei der Beantragung.
Personalausweis für unter 24-Jährige: 22,80 Euro
Reisepass für unter 24-Jährige: 37,50 Euro
 

Welche Einreisedokumente in Ihrem Urlaubsort notwendig sind, erfahren Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter http://www.auswaertiges-amt.de, bei der jeweiligen Botschaft oder dem Reiseveranstalter.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Der Personalausweis ist das geeignete Dokument für die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Legitimation bei Behörden. Jeder Deutsche Bürger ab dem 16. Lebensjahr muss einen gültigen Personalausweis besitzen, sofern er keinen gültigen Reisepass hat. Ab dem 16. Lebensjahr unterliegen Jugendliche der Ausweispflicht und müssen einen Personalausweis beantragen.

Alle Informationen zum Online-Ausweis finden Sie hier.

Die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder können Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter http://www.auswaertiges-amt.de nachlesen oder bei der jeweiligen Botschaft oder dem Reiseveranstalter nachfragen.

Hinweis:
Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift zur Beantragung des Personalausweises und der Identitätsprüfung unabdingbar.

Notwendige Unterlagen:
  • bisheriges Dokument (d.h. Kinderausweis, Personalausweis, Reisepass)
  • Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild (35 mm x 45 mm)
  • Zustimmungserklärung von Eltern/Sorgeberechtigten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre
  • für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre: Nachweis Sorgerecht/Klärung gesetzliche Vertreter bei unverheirateten Eltern:  Vorlage Bescheid Sorgerechtserklärung beider Elternteile oder wenn nur die Mutter das Sorgerecht besitzt: bescheinigte Nichtabgabe des Sorgerechts durch die Mutter mittels aktuellem Schreiben vom Landratsamt Zwickau, Jugendamt
  • ggf. Anzeige über den Verlust des Personalausweises oder Reisepass
Bearbeitungsfristen:
Die Ausweisbeantragung wird in Ihrem Beisein sofort bearbeitet.
Der Personalausweis wird bei der Bundesdruckerei in Berlin erstellt. Je nach Auslastung kann es zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen zu rechnen.
Ein vorläufiger Personalausweis wird mit einer Bearbeitungsfrist von einem Tag im Bürgerbüro Glauchau ausgestellt.

 

Kosten:
Personalausweis für unter 24-Jährige: 
22,80 Euro (gültig 6 Jahre)
 
Personalausweise für über 24-Jährige: 
37,00 Euro (gültig 10 Jahre)
 
vorläufiger Personalausweis:                
10,00 Euro (gültig max. 3 Monate)
Der Vorläufige Personalausweis ist ein Ersatzpapier zur vorübergehenden Erfüllung der Ausweispflicht.
 
eID Karte:
37,00 Euro
 
Verlustanzeige:
12,00 Euro
 
Seit dem 01.03.2006 werden bei Verletzung der Ausweispflicht nach § 1 Personalausweisgesetz Verwarngelder erhoben. Der Ausweispflicht kommen Sie nach, indem Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen ePass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der Europäischen Union ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis zugelassen. Die Einreisebestimmungen sind von Ihnen vor Reiseantritt zu prüfen. Hierzu können Sie sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter http://www.auswaertiges-amt.de erkundigen oder bei der jeweiligen Botschaft oder dem Reiseveranstalter nachfragen.
Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland, genüge getan.

Hinweis:
Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift zur Reisepassbeantragung und der Identitätsprüfung unabdingbar.

Notwendige Unterlagen:
  • bisheriges Dokument (d.h. Kinderausweis, Personalausweis, Reisepass)
  • Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild (35 mm x 45 mm)  nach den Bestimmungen für den ePass
  • ggf. Zustimmungserklärung von Eltern/Sorgeberechtigten sofern der Antragssteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre: Nachweis Sorgerecht/Klärung gesetzliche Vertreter bei unverheirateten Eltern:  Vorlage Bescheid Sorgerechtserklärung beider Elternteile oder wenn nur die Mutter das Sorgerecht besitzt: bescheinigte Nichtabgabe des Sorgerechts durch die Mutter mittels aktuellem Schreiben vom Landratsamt Zwickau, Jugendamt
  • ggf. Anzeige über den Verlust von Personalausweis oder Reisepass 
     
Bearbeitungsfristen:
Die Reisepassbeantragung wird in Ihrem Beisein sofort bearbeitet.
Jeder Reisepass wird bei der Bundesdruckerei in Berlin erstellt. Je nach Auslastung kann es zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen. Derzeit ist mit einer Bearbeitungszeit von acht bis zehn Wochen zu rechnen.
 
Den Expressreisepass erhalten Sie nach vier Werktagen.
 
Der vorläufige Reisepass kann kurzfristig ausgestellt werden, wobei die Dringlichkeit nachgewiesen werden muss und eine Expressreisepassbeantragung nicht mehr möglich war.

Kosten:
Pass für Personen ab 24 Jahre: 
70,00 Euro (gültig 10 Jahre)

Pass für Personen unter 24 Jahre:
37,50 Euro (gültig 6 Jahre)          

Expresspass für Personen ab 24 Jahre:
102,00 Euro (gültig 10 Jahre)

Expresspass für Personen unter 24 Jahre
69,50 Euro (gültig 6 Jahre)

vorläufiger Pass :                                  
26,00 Euro (gültig1 Jahr)
 
Verlustanzeige:
12,00 Euro
 
 
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
 
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).
Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
 
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
KISA - Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen
SV Glauchau - Bürgerbüro
Markt 1
08371 Glauchau
Tel.: 03763/65-145
E-Mail: buergerbuero@glauchau.de
 
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Eintragung durch die Meldebehörde:
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)
Bischofstraße 18
01877 Bischofswerda
Tel.: 03594/7752-17
E-Mail: datenschutz@sakd.de
 
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungs-verordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüberhinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
 
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdaten-schutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebühren-pflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des An-tragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z. B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zu-sammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Ad-ressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Eu-ropäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
 
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeits-rechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
 
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
 
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
 
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
 
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
 
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der Sächsische Datenschutzbe-auftragte.
 
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Postanschrift: Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
 
Hausanschrift: Kontor am Landtag, Devrientstraße 1, 01067 Dresden
 
E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de
Internet: www.datenschutz.sachsen.de