Beantragung von Wohngeld
Wer erhält Wohngeld?
Wohngeld unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt (mit Hauptwohnung) und die Miete oder Belastung dafür aufbringt. 

Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder Heimplatzes sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten Wohnraum.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie in der zuständigen Wohngeldstelle. Eine Beantragung online über das Amt24 ist ebenfalls möglich.

Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Bürgergeld-Empfänger.

Prinzipiell haben Studenten/Auszubildende keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) haben, unabhängig davon, ob sie diese Leistung auch tatsächlich erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 Wohngeldgesetz, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG und BAB bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG oder BAB förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten/Auszubildende. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Wohngeldbehörde gern zur Verfügung.

Notwendige Unterlagen:

Wohngeld für eine gemietete Wohnung:  
  • Mietvertrag, Angaben des Vermieters zum Wohnraum (Anlage zum Wohngeldantrag), Mietzahlungsnachweis (aktueller Kontoauszug)
  • Nachweis über Beiträge Dritter, wie Heizgasvertrag mit aktuellem Zahlungsnachweis
  • Nachweis aller Einnahmen der letzten zwölf Monate (auch einmalig anfallende) 
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Fahrtkosten, einfache Strecke zur Arbeit) z.B. mittels aktuellen Steuerbescheid oder Bestätigung vom Arbeitgeber
  • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, bei einem Grad der Behinderung unter 100 auch den Nachweis über die häusliche Pflege mittels Pflegegradbescheid der Krankenkasse
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltseinkünfte
  • Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahre
Eigentümer im eigenen Mehrfamilienhaus (ab drei Wohnungen und mehr) müssen zusätzlich erbringen:
  • Eigentumsnachweis - Grundbuchauszug
  • Nachweis über den Wert des eigengenutzten Wohnraumes
  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Wohngeld für Eigentümer von Wohnraum eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung:
  • Eigentumsnachweis - Grundbuchauszug
  • Grundsteuerbescheid mit letztem Zahlungsnachweis
  • Nachweis über Belastung: alle Hauskreditverträge mit aktuellem Zahlungsnachweis
  • Angaben/Nachweis zur Wohnfläche
  • Nachweis aller Einnahmen der letzten zwölf Monate (auch einmalig anfallende) 
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Fahrtkosten, einfache Strecke zur Arbeit) z .B. mittels Steuerbescheid oder Bestätigung vom Arbeitgeber
  • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, bei einem Grad der Behinderung von unter 100 auch der Nachweis über die häusliche Pflegebedürftigkeit mittels Pflegegradbescheid der Krankenkasse
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltseinkünfte
  • Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahre
Heimbewohner:
  • Nachweis aller Einnahmen (auch einmalig anfallende, Renten, Unterhalt) mittels Rentenbescheid
  • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft bei einem Grad der Behinderung von 100
  • Pflegestufe 4 und 5 - Nachweis mittels Bescheid der Krankenkasse
  • Nachweis über Betreuungsbestellung
  • Heimvertrag
  • letzte Heimrechnung mit Zahlungsnachweis
  • evtl. Bescheid über Hilfe zur Pflege  
  • Nachweis über Unterhaltseinkünfte von Angehörigen
Den Wohngeldantrag finden Sie hier:
  • Wohngeldantrag Mietzuschuss
  • Wohngeldantrag Lastenzuschuss
  • Wohngeldantrag für Heimbewohner

 

Stand: 26.04.2018
 
Mustertext für die Ergänzung des Wohngeldantrages aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und der Änderung des SGB X:
 
Ab1 dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die neue DS-GVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen:
 
Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei „Verantwortliche“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.
 
Alle Kontaktdaten finden Sie unter 8.
 
1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von perso-nenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
 
2. Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben
·         bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG,
·         bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
·         beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbstständig tätigen Haushaltmitgliedern – zur Einkommensteuer-erklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.
 
Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungs-pflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).
 
3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
 
4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik
Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).
 
5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personen-bezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.
 
6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohn-geld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.
 
7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde
Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen2. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.
 
Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.
Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO, da wohn-geldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).
Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.
Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die/den Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde wenden.
 
8. Kontaktdaten/Adressen
Verantwortlicher:
KISA - Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen
SV Glauchau - Bürgerbüro
Markt 1
08371 Glauchau
Tel.: 03763/65-145
E-Mail: buergerbuero@glauchau.de
 
(behördlicher) Datenschutzbeauftragter:
SAKD- Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)
Bischofstraße 18
01877 Bischofswerda
Telefon: 03594/7752-17
E-Mail: datenschutz@sakd.de
 
Landesdatenschutzbeauftragter:
Postanschrift: Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
 
Hausanschrift: Kontor am Landtag, Devrientstraße 1, 01067 Dresden
 
E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de
Internet: www.datenschutz.sachsen.de
 
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1Falls die Länder den Ergänzungstext zum Wohngeldantrag schon vor dem 25.05.2018 verwenden.
2Landesintern bedarf es jeweils der Klärung, für welche datenschutzrechtlichen Anliegen der/die Wohngeldsachbearbeiter/in bzw. die/der Datenschutzbeauftragte in der Wohngeldbehörde (vgl. Art. 37 DS-GVO) zuständig sein soll.