Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 2-39 „Hoffnung-Innenstadt“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat in seiner Sitzung am 21.03.2024
nachfolgenden Beschluss (Nr. 2024/022) gefasst:
- Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau beschließt die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2-39 „Hoffnung-Innenstadt“ für den Geltungsbereich gemäß Anlage 1 im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) – Bebauungspläne der Innenentwicklung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird die im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Glauchau 2030+ (INSEK) sowie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) dargestellte städtebauliche Entwicklung mittels Bauleitplanung umgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereiches sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels mit einer Drogerie (Festsetzung als Sondergebiet Einzelhandel) mit gesicherter Erschließung vorbereitet werden. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 14.000 m². Bestandteil sind die Flurstücke Nr. 197/6, 197/7, 197/8, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205/2, 206/2, 207/2, 208/2, 209/2, 210/2, 211/2, 212/2, 213/2, 215/2, 217/3, 227/4, 227/5, 227/6, 231/1, 231/2, 231/3, 232/4, 233/a, 234/1, 234/2, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315/1, 315/2 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 197/2, 318/1 der Gemarkung Glauchau. - Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden keine Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründet und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Flora-Fauna-Habitat- oder Vogelschutzgebieten vor.
- Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2-39 „Hoffnung-Innenstadt“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 ortsüblich bekannt zu machen.
Weitere Bekanntmachung und Hinweise:
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird bei Vorliegen des Vorentwurfs des Bebauungsplans durchgeführt. Der Zeitraum der Auslegung wird gesondert öffentlich bekannt gemacht.
gez. Marcus Steinhart
Oberbürgermeister
Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 1-29 „Wohnen an der Wilhelmstraße“
Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den von dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau am 08.02.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1-29 „Wohnen an der Wilhelmstraße“ mit Bescheid vom 23.04.2024, Az.: 1460-621.41.02560/27, aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend sind der Teil A – Planzeichnung und der Teil B – Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.01.2024.
Der Bebauungsplan Nr. 1-29 „Wohnen an der Wilhelmstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Rathaus, Markt 1 in Glauchau, während den folgenden Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 18:00 Uhr
in der 6. Etage einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die Begründung sind auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
gez. Marcus Steinhart
Oberbürgermeister