Schiedsstelle im Rathaus Glauchau
„Schlichten ist besser als Richten“
 
Unter diesem Motto tragen Friedensrichterinnen und Friedensrichter dazu bei, dass sich Menschen mit Meinungsverschiedenheiten ohne Einschaltung des Gerichtes einigen können. Der Friedensrichter entscheidet nicht, er fällt kein Urteil, sondern er vermittelt zwischen den streitenden Parteien.
 
Die Friedensrichter
 
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Friedensrichtern wahrgenommen. Sie werden vom Stadtrat gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Ziel der Friedensrichter ist es stets, dass sich die Parteien in einer ruhigen, neutralen Atmosphäre einigen und der soziale Frieden wiederhergestellt wird.
 
Die Sprechstunde findet jeden letzten Dienstag eines Monats von 17:00 - 18:00 Uhr im Rathaus, Markt 1, Zimmer 6.31 statt. Über die Geschäftsstelle im Rathaus oder die Mailadresse der Friedensrichter können Sie, unabhängig von den Sprechzeiten, vorab Kontakt aufnehmen, Termine vereinbaren oder Anfragen stellen. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG).
 
Janet Hoffmann und René Rau beraten und schlichten bei Unstimmigkeiten.Janet Hoffmann und René Rau beraten und schlichten bei Unstimmigkeiten.
Janet Hoffmann und René Rau beraten und schlichten bei Unstimmigkeiten.
Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
 
Tür- und Angelfälle
 
Bei den sogenannten „Tür- und Angelfällen“ handelt es sich nicht um formelle Verfahren. Oftmals wenden sich Bürger nur ratsuchend an den Friedensrichter, ohne gleichzeitig ein Schlichtungsverfahren anzustreben. Der Friedensrichter kann diese Angelegenheiten ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens erledigen, beispielsweise durch Erteilung einer Auskunft oder durch Vermittlung eines formlosen Gesprächs zwischen den Streitparteien.
 
Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten
 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zu entscheiden wären, führt die Schiedsstelle das Schlichtungsverfahren über folgende Angelegenheiten durch:
 
  • Herausgabeansprüche
  • Ansprüche aus den übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens
  • Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z.B. Überwuchs von Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit um Schönheitsreparatur zwischen Mieter und Vermieter)
  • vermögensrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, Werklohnvergütung usw.)
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigungen, auf Widerruf unwahrer Erklärungen sowie auf künftige Unterlassung)
Sühneverfahren
 
Das Sühneverfahren ist nach deutschem Strafprozessrecht ein vorgerichtliches Verfahren, das bei bestimmten Straftaten durchgeführt werden muss, bevor durch den Verletzten die sogenannte Privatklage vor dem Strafrichter erhoben werden kann.
Solche Privatklagesachen sind:
 
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 Strafgesetzbuch - StGB)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigung (§§ 185-189 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • einfache Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)   

 

Die Schiedsstelle der Großen Kreisstadt Glauchau ist für alle o.g. Aufgaben zuständig in deren Fällen der Antraggegner (nicht Antragsteller) in Glauchau oder einem der Ortsteile wohnt.

Weiterhin ist die Schiedsstelle Glauchau auch für die Gemeinde Callenberg mit den dazugehörigen Ortschaften Falken, Grumbach, Langenberg, Langenchursdorf, Meinsdorf und Reichenbach zuständig.

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig, unbürokratisch und zeitsparend. Die Verfahren sind nicht öffentlich und die Friedensrichter sind zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei einem förmlichen Verfahren (Schlichtungs- und Sühneverfahren) fallen Kosten von ca. 50 Euro an, dies ist aber gegenüber Gerichtskosten bedeutend geringer. Die Kosten sind bei Antragstellung zu entrichten.

Die reine Beratung und Auskunftserteilung ist kostenlos.

Weitere Informationen zu den Verfahrensabläufen erteilen Ihnen die Friedensrichter.