Jede Person oder Firma, die einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister benötigt, kann diesen Antrag im Bürgerbüro stellen.
Der Antrag dazu ist grundsätzlich am Wohnort (Haupt- oder Nebenwohnsitz) bzw. Firmensitz zu stellen.

Das Register hat seinen Sitz in Bonn beim Generalbundesanwalt des Bundesgerichtshofes.

Hinweise:

Der Antragsteller hat seine Identität nachzuweisen. Er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

Die Auskünfte werden nach der Art ihrer Bestimmung unterschieden:

1.  GZR 3 - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine Person
2.  GZR 4 - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine Firma (GmbH)
 
Belegart 1:
  • wird immer an den Antragsteller persönlich gesandt, an eine andere Person ist nicht zulässig (z. B.: für die Teilnahme an Ausschreibungen, zur Vorlage bei Bewerbungen)
Belegart 9:
  • wird an die betreffende Behörde direkt übersandt.
  • Dazu wird die Anschrift der entsprechenden Behörde eingetragen. Sie haben die Möglichkeit, bei dieser Behörde oder vorab im zuständigen Amtsgericht in Ihren Gewerbezentralregisterauszug Einsicht zu nehmen.
 
Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • persönliches Erscheinen
  • bei juristischen Personen (für GZR 4): Handelsregisterauszug
Bearbeitungsfristen:
Der Antrag wird im Bürgerbüro sofort aufgenommen und an das Bundeszentralregister in Bonn zur Bearbeitung und Ausstellung weitergeleitet. Die Erstellung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dauert ca. zwei Wochen.
 
Bearbeitungsgebühren:
Gebühr: 13,00 Euro
 

 

Für die Anmeldung eines Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigniederlassung melden Sie sich bitte im Bürgerbüro. Das Gewerbe sollte rechtzeitig (frühestens 6 Wochen vor Tätigkeitsbeginn), spätestens mit Beginn der Tätigkeit angemeldet werden.

Gewerbeanmeldung
Notwendige Unterlagen:
  • bei Einzelperson:  Personalausweis
  • bei GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): gültiger Personalausweis;  jeder Gesellschafter meldet das Gewerbe einzeln an
  • bei OHG, KG: Handelsregisterauszug der Personengesellschaft und gültiger Personalausweis der Gesellschafter
  • bei e.K. (eingetragener Kaufmann): Handelsregisterauszug und gültiger Personalausweis
  • bei GmbH: Handelsregisterauszug und gültiger Personalausweis aller Geschäftsführer
  • bei GmbH & Co.KG: Handelsregisterauszug der juristischen Person (GmbH) und der Personengesellschaft (KG) sowie gültiger Personalausweis der Geschäftsführer der GmbH und KG
  • bei e.V. (eingetragener Verein): Auszug aus dem Vereinsregister und gültiger Personalausweis des Vereinsvorsitzenden

Die Unterlagen für die Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Hinweis:
Bei Handwerksbetrieben und erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (z. B. Makler) ist die Handwerkskarte bzw. die Erlaubnis bei der Gewerbeanmeldung mit vorzulegen. Bei einer Änderung der Rechtsform ist das bisherige Unternehmen/Firma abzumelden und das neue Unternehmen anzumelden.

 

Anmeldung einer Gaststätte mindestens 4 Wochen vor Eröffnung:
Bei der Gewerbeanmeldung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Nachweis über beantragtes polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes - Belegart „O“ zur Vorlage für eine Behörde) Empfänger : Stadtverwaltung Glauchau, Gewerbeangelegenheiten, Markt 1, 08371 Glauchau. Für die Rückantwort aus dem Bundeszentralregister sind 2 - 3 Wochen einzuplanen.
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führendes Verzeichnis bzw. die Auskunft
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden  Verzeichnis bzw. die Auskunft
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
weiterhin sind in der Regel vorzulegen bzw. nachzuweisen:
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten:
zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
Hinweis: dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person bzw. als Stellvertreter einer natürlichen Person
 
bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels bzw. Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
- gülltiger Personalausweis des/der Geschäftsführer
 
Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorzulegen.
 
Gewerbeummeldung:
Jede Änderung , welche sich in Ihrem Gewerbebetrieb ergibt, z. B. eine neue Anschrift oder Sie ändern Ihre Tätigkeit/en, Namensänderung, Eintritt oder Austritt des/der Geschäftsführer muss im Bürgerbüro der Stadt Glauchau auf dem entsprechenden Vordruck gemeldet werden.

Die Unterlagen für die Gewerbeummeldung finden Sie hier.

Gewerbeabmeldung:
Wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beenden oder in Ihren Gewerbebetrieb in eine andere Stadt verlegen, müssen Sie das Gewerbe zeitgleich abmelden.
Die Unterlagen für die Gewerbeabmeldung finden Sie hier.
 
Bearbeitungsfristen:
sofort bei vollständiger Vorlage der Unterlagen
 
Kosten:
Gewerbeanmeldung:     35,00 € (natürl. Pers.)      55,00 € (jurist. Pers.)
Gewerbeummeldung:    30,00 € (natürl. Pers.)      40,00 € (jurist. Pers.) 
Gewerbeabmeldung:     22,00 € (natürl. Pers.)      35,00 € (jurist. Pers.)
Gewerbeanmeldung:     Gaststätte: 65,00 €
Gestattung (vorübergehendes Gaststättengewerbe): je nach Länge der Veranstaltung von 15,00 bis 35,00 €; zu beantragen spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung

 

Den Antrag für die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung finden Sie hier.

Kosten Reisegewerbekarte:
Reisegewerbekarte: 210,00 Euro
befristet für 1 Jahr: 120,00 Euro
bis 1 Jahr: 10,00 Euro/Monat, jedoch mindestens 30,00 Euro
Erweiterung/Änderung der Tätigkeit: 20,00 Euro
 
 
 Informationen zum Datenschutz bei einer Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung
– Mitteilungspflicht nach Artikel 13 der EU Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO) ab 25.05.2018 –
 
Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Gemäß § 11 GewO darf die zuständige Behörde personenbezogene Daten des Gewerbe-treibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, den Betrieb verlegt, den Gewerbe-gegenstand wechselt oder ausdehnt, den Betrieb aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig anzeigen. Für die Erstattung der Gewerbe-anzeigen sind gemäß § 1 Abs. 1 GewAnzV die entsprechenden Formulare nach Anlage 1 bis 3 zu verwenden. Die Formulare sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.
 
Herkunft der Daten
Von dem erforderlichen Formular des Gewerbetreibenden.
Bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen des § 38 Abs. 1 GewO und in Einzelfällen nach § 38 Abs. 2 GewO ist ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen bzw. einzuholen.
 
Empfänger von Daten
Für die Datenverarbeitung nutzen wir IT-Verfahren, die in unserem Auftrag zweck- und weisungsgebunden durch einen deutschen Dienstleister innerhalb der EU betrieben werden (Auftragsverarbeitung gem. Artikel 28 EU-Datenschutzgrundverordnung).
 
Ihre Daten dürfen übermittelt werden an
- die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeits-schutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
- die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
- die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
- die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmer-überlassungsgesetz genannten Aufgaben,
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
- die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
- nach § 14 Abs. 6 GewO - öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten soweit
1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
- nach § 14 Abs. 7 GewO - öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt,
- nach § 14 Abs. 8 Satz 3 GewO die zuständigen Finanzbehörden
 
Rechte des Betroffenen
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
 
Für die Verarbeitung verantwortlich:
Stadt Glauchau
Fachbereich III - Bürgerbüro
Markt 1, 08371 Glauchau
Tel.: 03763/65-145
E-Mail: bürgerbüro@glauchau.de
 
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung gegen den Datenschutz verstößt, können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden:
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Herr Tino Schramm
Bischofstraße 18, 01877 Bischofswerda
Tel.: 03594/775216
E-Mail: schramm@sakd.de