Ummeldung einer Wohnung

Wer innerhalb der Stadt Glauchau umzieht, hat sich binnen 14 Tagen im Bürgerbüro der Stadt Glauchau umzumelden.

Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Für Personen unter 16 Jahren sind die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten meldepflichtig.

Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der mit sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend ummeldet, soll sich die Meldebehörde daher vorab das Einverständnis des anderen Elternteils mit der Bestimmung der Hauptwohnung durch den ummeldenden Elternteil, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen lassen. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird. 

Ist eine persönliche Vorsprache aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, können Sie eine andere Person dazu bevollmächtigen, Sie umzumelden. Diese Person muss sich in der Meldebehörde ausweisen und benötigt zur Ummeldung Ihre Vollmacht, die Wohnungsgeberbescheinigung und Ihren Personalausweis zu dessen Änderung.

Bei Familien (Ehepaar, Kinder unter 18 Jahren) wird keine Vollmacht benötigt. Es genügt, wenn ein volljähriges Familienmitglied mit den erforderlichen Unterlagen der mitziehenden Familienmitglieder (alle Personalausweise) in der Meldebhörde vorspricht.

Bitte beachten Sie, dass es durch die Verletzung der Meldepflicht zu Problemen z.B. bei der Kfz-Zulassung, Führerscheinstelle sowie bei der Zustellung von amtlichen Dokumenten wie Lohnsteuerkarte oder Wahlbenachrichtigung kommen kann. Bitte beachten Sie nachfolgend aufgeführte Verwaltungsdienste:

Bitte beachten Sie nachfolgend aufgeführte Verwaltungsdienste:
  • An- Um- und Abmeldung  eines Kraftfahrzeuges
    Die zuständige Zulassungsstelle für Glauchau ist der Landkreis Zwickau.
  • Abfallentsorgung - alle Hauseigentümer müssen sich bei einem Umzug bei dem zuständigen Abfallamt an-bzw. abmelden. Für Glauchau ist der Landkreis Zwickau zuständig.
  • Adressbekanntgabe - bitte denken Sie daran, Ihre neue Adresse allen wichtigen Institutionen (Steueramt z. B. Grund-, Gewerbe-, Hundesteuer; Versorgungsträger z. B. Telefon, Post, Stromanbieter, Wasser, Abwasser; Versicherungen) mitzuteilen. 
  • An- und Abmeldung einer Hundehaltung - Anmeldung eines Hundes in Verbindung mit der Ausgabe einer Hundemarke od. Abmeldung bei Wegzug. Zuständig ist die Stadtverwaltung Glauchau, Abt. Steuern
  • Wohngeldbeantragung
    Wenn Sie bei einem Wohnungswechsel Wohngeld benötigen, so können  Sie einen entsprechenden Antrag in der Wohngeldstelle im Bürgerbüro stellen.
  • Anmeldung in einer Kindertagesstätte / Hort oder Schule
    Zuständig für die Antragsannahme ist die Stadtverwaltung Glauchau, Abt. Schulverwaltung/Kindertagesstätten 
  • Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
    Sollten Sie beim Zu-, Um- oder Wegzug einen Container stellen wollen oder Sie benötigen eine Parkplatzreservierung für Ihren Umzugswagen, reichen Sie im Ordnungsamt der Stadtverwaltung Glauchau einen Antrag auf Sondernutzung ein.  
 
Notwendige Unterlagen für die Ummeldung:
  • Umzugsmeldung
  • Personalausweis
  • bei Erfordernis für minderjährige Kinder: Einverständniserklärung der Eltern, familiengerichtliche Entscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bearbeitungsfristen:
Ummeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.