Beurkundung von Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennungen

Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist. Die Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig.

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.

Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes.

Die  Mutterschaftsanerkennung können Sie beim Standesamt oder Jugendamt beantragen. Sie ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen bei Angehörigen weniger festgelegter Staaten notwendig. 

Zuständigkeit:
Vaterschaftsanerkennungen und Mutterschaftsanerkennungen können beim Standesamt oder Jugendamt beurkundet werden. Außerdem sind für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung noch die Amtsgerichte, die Notare und befugte Konsularbeamte zuständig.
 
Notwendige Unterlagen:
Bei der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Geburtsurkunde des Anerkennenden und der Zustimmenden
  • Ausweis oder Pass des Anerkennenden
  • Ausweis oder Pass der Zustimmenden
Bei der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung während eines Scheidungsverfahrens ist zusätzlich ein Nachweis über das anhängige Scheidungsverfahren notwendig.
 
Bearbeitungsfristen:
Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den Erfordernissen entspricht. 
Unwirksam ist eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung. Anerkennung und Zustimmung zur Anerkennung dürfen nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden.
Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
 
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr beträgt 30,00 €.