Beurkundung von Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennungen
Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist. Die Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen.
Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes.
Die Mutterschaftsanerkennung können Sie beim Standesamt oder Jugendamt beantragen. Sie ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen bei Angehörigen weniger festgelegter Staaten notwendig.
- Geburtsurkunde des Anerkennenden und der Zustimmenden
- Ausweis oder Pass des Anerkennenden
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Ausweis oder Pass der Zustimmenden