Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Die folgenden Voraussetzungen müssen für eine Genehmigungsfreistellung vorliegen:

1. das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches ist gesichert
4. die Gemeinde erklärt nicht, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und beantragt keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 BauGB

Notwendige Unterlagen:
Auch für Bauvorhaben, welche unter § 62 Sächsischen Bauordnung (SächsBO) Genehmigungsfreistellung einzuordnen sind, müssen formgerechte Antragsunterlagen schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Es sind die amtlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden. Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Formular "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung" 
  • Baubeschreibung
  • Schriftlicher Teil des Lageplanes nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • gezeichneter Lageplan gemäß § 9 DVOSächsBO, welcher u.a. folgende Daten enthält: 
    • Darstellung und Bezeichnung des Baugrundstückes sowie der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster
    • Angabe der Nordrichtung
    • vorhandene bauliche Anlagen auf dem zu bebauenden Grundstück und den angrenzenden Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung
    • geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken 
    • Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf das jeweilige Höhensystem 
    • Tiefe und Breite der Abstandsflächen mit rechnerischem Nachweis (Abstandsflächenplan)
    • Darstellung und Bemaßung von Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind 
    • Zu- und Abfahrten 
  • Bauzeichnungen der baulichen Anlage (Grundrisse mit Angabe der Nutzung der Räume, Schnitte und Ansichten)
  • bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis) 
  • Leitungsplan der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück (Entwässerungsplan)  
  • Vorlage einer prüffähigen Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück sowie Beifügung eines Auszuges aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstückes 
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes

Bei der Änderung von baulichen Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert wird, ist ein gezeichneter Lageplan nicht erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen verzichten oder weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. 

Bearbeitungsfristen:
Der Eingang der vollständigen Unterlagen wird von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen schriftlich bestätigt. Fehlende Unterlagen werden einmal nachgefordert. Drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen darf mit dem Bau begonnen werden, wenn der Baubeginn in dieser Zeit nicht von der Bauaufsichtsbehörde untersagt wurde.
 
Mit der Bauausführung muss innerhalb von drei Jahren nach zulässig gewordener Bauausführung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO) begonnen werden. Sind im Bauantrag Abweichungen nach § 67 SächsBO beantragt worden, dann darf mit der Bauausführung der betroffenen Teile erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
 
Kosten:
Die Berechnung der Gebühr basiert auf den Festlegungen des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses.