Anmeldung Schulanfänger

Alle Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 geboren oder im Schuljahr 2024/2025 ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, werden mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 schulpflichtig. Die Eltern sind gemäß dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen verpflichtet, die betreffenden Kinder rechtzeitig zur Aufnahme in die Grundschule anzumelden.
Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2019 geboren sind, werden bei Anmeldung durch die Eltern ebenso schulpflichtig. Außerdem kann für nach dem 30.09.2019 geborene Kinder mit dem erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand die Aufnahme beantragt werden.
 
Die Anmeldung erfolgt für alle vier staatlichen Glauchauer Grundschulen (Schule Niederlungwitz Grundschule, Schule „Am Rosarium“ Grundschule, Sachsenalleeschule Grundschule und Erich-Weinert-Schule Grundschule) zentral
 
am Montag, den 19.08.2024, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr sowie
am Mittwoch, den 21.08.2024, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
 
im Rathaus der Stadt Glauchau (Markt 1), in den Räumen der Glauchau-Info und des Bürgerbüros (Haupteingang im Innenhof).
 
Das Anmeldeformular ist bereits vier Wochen vorher in den Kindergärten erhältlich und wird am Ende des Artikels zur Verfügung gestellt.
 
Neben dem Anmeldeformular sind für die Anmeldung eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, der Nachweis zur Masernschutzimpfung und der Personalausweis der Eltern mitzubringen. Bei alleinerziehenden Eltern bedarf es außerdem noch einer Negativbescheinigung zum Sorgerecht, die auf Antrag beim Jugendamt des Landkreises Zwickau (im Verwaltungszentrum in Zwickau, Werdauer Str. 62) ausgestellt wird.
 
In Glauchau gibt es nur einen Grundschulbezirk, der sich über das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Zur Anmeldung werden die Eltern daher auch gebeten, in der Rangfolge entsprechend ihrer Priorität drei Schulen (ein Hauptwunsch und zwei Alternativen) anzugeben. Sollte aufgrund der Kapazität der jeweiligen Schule nicht dem Hauptwunsch entsprochen werden können, wird in Anlehnung an die angegebenen Alternativen eine Schule zugeordnet. Dabei werden zur Entscheidungsfindung die Kriterien Beschulung von Geschwisterkindern, Wohnortnähe sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr herangezogen.
 
Der Bescheid über die Einschulung des Kindes an einer Grundschule ergeht Ende Mai 2025, wenn die Klassenbildung abgeschlossen ist.
 
Laut der Sächsischen Schulordnung Grundschulen obliegen die vorschulischen Lernangebote dem Kindergarten. Der Freistaat Sachsen stellt dazu die kostenlose Broschüre „Das Jahr vor Schulbeginn“ zur Verfügung.
 
Hinweis: Eltern, die ihr Kind zur Einschulung an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, sind gemäß der o.g. Schulordnung verpflichtet, dies mit Namen der betreffenden Schule in freier Trägerschaft bis zum 15.09.2024 einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirks schriftlich mitzuteilen. Dazu werden Sie gebeten, das Formular „Anzeige der Anmeldung für die Klassenstufe 1 an einer Grundschule in freier Trägerschaft“ auszufüllen und einer öffentlichen Glauchauer Schule zuzuleiten. Natürlich können hierfür auch die o. g. Anmeldetermine genutzt werden. Mit der Anzeige wird sichergestellt, dass das Kind an einer öffentlichen Grundschule aufgenommen werden kann, falls kein Vertrag mit einer Schule in freier Trägerschaft zustande kommt.
 
In Glauchau gibt es seit 2010 nur noch einen Grundschulbezirk, der sich über das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Dabei bildet die Stadt Glauchau mit der Gemeinde Dennheritz einen gemeinsamen Grundschulbezirk. Zur Anmeldung werden die Eltern daher auch gebeten, in der Rangfolge entsprechend ihrer Priorität drei Wunschschulen (ein Hauptwunsch und zwei Alternativen) anzugeben.
 
Folgende staatliche Grundschulen stehen dabei zur Auswahl:
 
  • Sachsenalleeschule (Am Hochhaus 7)
  • Erich-Weinert-Schule (Schlachthofstraße 68)
  • Schule „Am Rosarium“ (Sonnenstraße 36)            
  • Schule Niederlungwitz (Straße des Friedens 37)
Sollte aufgrund der Kapazität der jeweiligen Schule nicht dem Hauptwunsch entsprochen werden können, wird in Anlehnung an die angegebenen Alternativen eine Schule zugeordnet. Dabei werden zur Entscheidungsfindung die Kriterien Beschulung von Geschwisterkindern, Wohnortnähe sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr herangezogen.
Die Entgegennahme des Antrages zur Aufnahme des Kindes an einer Grundschule kann daher nicht als Zusage gewertet werden. Insbesondere kann kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in der gewünschten Schule abgeleitet werden.
 
Der Bescheid über die Einschulung des Kindes an einer Grundschule ergeht Ende Mai 2025 durch die jeweilige Schulleitung im Auftrag des Landesamtes für Schule und Bildung, wenn die Klassenbildung abgeschlossen ist.
 
Gemäß der Sächsischen Schulordnung Grundschulen obliegen die vorschulischen Lernangebote dem Kindergarten.
 
Hinweis zur Erich-Weinert-Schule :
Der Erich-Weinert-Schule kommt nach aktuellem Stand maximal eine mittelfristige Bestandssicherheit zu. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die laufende Ausstattung der Schule mit z.B. Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie die Fortführung der Digitalisierung. Baumaßnahmen, die über eine Instandhaltung hinausgehen, können dort jedoch nicht mehr realisiert werden.