Informationen zur Reform der Grundsteuer

Die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich auf der Zielgeraden. Die Bewertung seitens der Finanzämter für Grundstücke und Immobilien ist weitestgehend erfolgt. Die neuen Grundsteuerwerte bilden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025. Besteuerungsgrundlage sind der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert und der Steuermessbetrag. Entsprechende Bescheide haben Sie als Eigentümerinnen und Eigentümer vom zuständigen Finanzamt erhalten. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
 
Glauchau wird den neuen Hebesatz in der Höhe ermitteln, dass das Aufkommen an Grundsteuern im Haushalt der Stadt neutral bleibt. Das bedeutet, dass es gegenüber den Vorjahren keine Erhöhung der Grundsteuererträge insgesamt geben wird.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer am 18. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Einheitsbewertung auf Wertverhältnisse von 1964 (in den neuen Bundesländern, also auch für Glauchau, sogar auf Wertverhältnisse von 1935) zurückgreift. Eine Aktualisierung der Werte ist seither nicht erfolgt. Die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt sind nicht berücksichtigt worden. Das soll mit der Reform zur Grundsteuer in der Bundesrepublik Deutschland behoben werden. Der Gesetzgeber musste bis 31.12.2019 die Grundsteuer neu regeln. Wichtig dabei ist, wie eingangs bereits erwähnt: Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nicht verändern. Ab Januar 2025 wird die neue Grundsteuer erhoben.
 
Die Erträge aus der Grundsteuer A und B belaufen sich in Glauchau aktuell auf rund 2,7 Millionen Euro. Von der Grundsteuer sind neben Eigentümern auch Mieter betroffen, da diese auf die Nebenkosten umgelegt werden kann.
 
Die Festlegung des jeweiligen Hebesatzes für die Gemeindesteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer) erfolgt durch Beschlussfassung im Stadtrat. In seiner Sitzung am 24. Oktober 2024 hat der Glauchauer Stadtrat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschlossen:
 
  Hebesatz neu ab 2025 Hebesatz alt bis 2024
Hebesatz Grundsteuer A 210 v. H. 305 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B 390 v. H. 490 v. H.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich im Januar 2025 verschickt. Vorab kann sich jeder Grundstückseigentümer die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer selbst ausrechnen. Die Formel zur Berechnung der Grundsteuer lautet:
 
Grundsteuermessbetrag Finanzamt in € x Hebesatz der Gemeinde in % = Grundsteuer pro Jahr in €.
 
Bitte beachten:
 
Für die Steuerschuldner ist zu beachten, dass alle „alten“ Bescheide ab 2025 unwirksam werden. Somit sollten auch keine Vorauszahlungen im Jahr 2025 aufgrund der alten Bescheide geleistet werden. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.
 
Sollten die Steuerpflichtigen ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, bitten wir, diesen zu stornieren.
 
Ist der Kasse der Stadt Glauchau ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, ist nichts weiter zu veranlassen. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst dann wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
 
Ziel der Stadtverwaltung ist es, nach dem 1. Januar 2025 rechtzeitig eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen und hierfür im Januar 2025 einen neuen Steuerbescheid zu versenden.
 
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie hier.