Hinweise zum Brauchtumsfeuer am 30.04.2025
Im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der genannten Brauchtumsfeuer geht die Stadtverwaltung Glauchau davon aus, dass die Antragsteller solche Feuer in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen durchführen. Die nachfolgenden Bedingungen sind dazu die Grundvoraussetzung. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Unter Beachtung der durch jedes Feuer einhergehenden Rauchentwicklung ist es nur erlaubt, trockene und unbehandelte Hölzer zu verbrennen.
Für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers am 30.04.2025 ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Polizeiverordnung der Stadt Glauchau erforderlich. Nutzen Sie bitte vorrangig die Beantragung über den Formular-Service des Freistaates Sachsen.
Für das Brauchtumsfeuer ist alternativ auch eine Beantragung bis zum 23.04.2025 mit dem angefügten Formular möglich.
Für die Bearbeitung des Antrages zur Genehmigung eines Brauchtumsfeuers wird entsprechend der Kostensatzung der Großen Kreisstadt Glauchau eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Weitere Informationen zu den Regeln für Brauchtumsfeuer und zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie hier.
Wir bitten darum, die Veröffentlichungen der Stadt Glauchau zum Stattfinden des Brauchtumsfeuers am 30. April 2025 zu beachten und weisen darauf hin, dass die Veröffentlichung des Anmeldeformulars keinen Anspruch auf Erhalt einer Genehmigung für ein Brauchtumsfeuer darstellt.